Rückforderung von Ausschüttungen: BGH schmettert Revision ab
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 (Aktenzeichen: II ZR 348/14) entschieden, dass die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Fondsgesellschaft in der Form einer Publikums-KG, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht genügen, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen. (JF1)
Quelle: BGH-Urteil (Aktenzeichen II ZR 348/14)