"Schiffsfonds generell zur Altersvorsorge ungeeignet"
Beteiligungen an Schiffsfonds sind spektakuläre Anlagen, die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, auch einzugehen. Sie sind zur Altersvorsorge generell ungeeignet, so der Leitsatz des Landgericht (LG) Itzehoe in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 (Aktenzeichen: 7 O 236/13).
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beratung und dem Erwerb von Beteiligungen an Schiffsfonds geltend. Der Kläger behauptet, hinsichtlich beider Beteiligungen fehlerhaft beraten worden zu sein. Es seien lediglich die Kurzprospekte übergeben worden. Zudem habe er dem Berater offen gelegt, keine Erfahrungen und Kenntnisse mit unternehmerischen Beteiligungen wie den gegenständlichen zu haben. Er habe ausdrücklich Wert auf eine sichere und stabile Anlageform gelegt. Er habe ausdrücklich angegeben, die Anlage als Altersvorsorge abschließen zu wollen und Wert auf eine langfristige Anlage mit Vermögenserhalt gelegt. Zwar habe er auch an Marktchancen teilnehmen wollen, aber nur unter der Prämisse einer für die Altersvorsorge geeigneten entsprechend sicheren Anlage.
Das Gericht sah die Klage im Wesentlichen als begründet an. Eine Falschberatung hat insoweit stattgefunden, als dem Kläger die streitgegenständlichen Schiffsfonds angedient wurden. Schiffsfonds sind laut LG Itzehoe nämlich nur für Anleger geeignet, die erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen haben und auch bereit sind, die besonderen Risiken, die mit Schiffsfonds verbunden sind, auch einzugehen. Sie seien zur Altersvorsorge generell ungeeignet, weil es sich um hochspekulative Anlagen handele, die mit sehr hohen Chancen aber auch mit außerordentlichen weitaus höheren Risiken, die vielfältige Ursachen haben können, verbunden seien.
„Zum einen sind die Erfolgschancen von Schiffsfonds, sei es als Beteiligungen an Einschiffsgesellschaften oder Beteiligungen an Dachfonds über mehrere Einschiffsgesellschaften existenziell abhängig von Konjunktur und Krise der Seeschifffahrt. Existenzielle Krisen in der Seeschifffahrt, die zu ruinösen Wettbewerb, dem Zusammenbruch ganzer Märkte oder von Teilmärkten geführt haben, sind in der Vergangenheit jedoch in regelmäßigen Abständen aufgetreten, mit der Folge wellenartig auftretender Insolvenzen von Seeschiffen in großer Zahl“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Gericht hat festgestellt, dass Anlegern bei Schiffsfonds – anders als etwa bei Immobilienfonds – keine Sachsubstanz zur Absicherung des eingesetzten Kapitals zur Verfügung stehe, denn auch die Preise für Schiffe seien stark von Schwankungen und Krisen abhängig und könnten sogar auf „Schrottniveau“ fallen.
Quelle: LG Itzehoe Urteil vom 6. Oktober 2016 (Aktenzeichen: 7 O 236/13)