Schiffsfondsklagen: Erstes Musterverfahren zur Aufklärungspflicht über LTV-Klauseln

Der Fondsinitiator HCI ist Beklagter in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit nunmehr erfolgter Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Tübinger Kanzlei Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Tilp) als alleinigen Vertreter des Musterklägers in Sachen HCI Hanseatische Capitalberatungs GmbH bekannt gemacht (Aktenzeichen: 13 Kap 2/15). Die Kanzlei vertritt in den zugrundeliegenden Rechtsauseinandersetzungen der Schiffsfondsanleger über 70 Mandanten und hatte 25 Klagen beim Landgericht Hamburg (LG Hamburg) mit einem Gesamtstreitwert von rund 605.000 Euro eingereicht.

Streitgegenständlich sind unter anderem von Tilp behauptete Fehler im Verkaufsprospekt „HCI Hellespont Providence“ über eine Beteiligung an der MT Providence GmbH & Co. KG sowie Aufklärungspflichtverletzungen. Wesentlich ist insbesondere die Frage zur Aufklärungspflicht über sogenannte Loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) und damit zur Frage der Werthaltigkeit des Investitionsobjekts für den Anleger.

Die LTV-Klausel gibt das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung beziehungsweise Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Objekts an. Im Fall der MT Providence GmbH & Co. KG wurde vereinbart, dass die Darlehenshöhe, unter anderem in japanischen Yen gerechnet, 125 Prozent des Wertes des finanzierten Schiffes nicht übersteigen darf. In den Darlehensverträgen sichert die LTV-Klausel zugunsten der Bank, dass deren Darlehen durch den Wert der Fondsobjekte stets ausreichend besichert ist. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsauffassung von Tilp um ein wesentliches aufklärungspflichtiges spezielles Risiko für den Anleger.

Der auch für die Entscheidung des Musterverfahrens zuständige 13. Zivilsenat des OLG Hamburg hat die Beschwerden des Musterbeklagten wegen der Aussetzung der Klagen durch das LG Hamburg zurückgewiesen und im Zuge dessen festgestellt, dass hinsichtlich der im Streit stehenden Loan-to-value-Klausel „nicht schlicht vermutet werden könne, dass derartige Regelungen einem Anleger bekannt sein werden“. Darüber hinaus sei es „jedenfalls denkbar, dass mit Rücksicht auf die konkrete wirtschaftliche Gestaltung des Fonds eine Aufklärungspflicht bestand“ (Aktenzeichen: 13 W 108/15). „Insoweit stellte das Oberlandesgericht zu Gunsten unserer Kläger bereits klar, dass eine Aufklärungspflicht in Betracht kommt, ohne damit aber eine Entscheidung des Musterverfahrens vorweg zu nehmen“, erläutert Tilp-Anwältin Diana Römhild.

Quelle: Pressemitteilung Tilp

Die Tilp Rechtsanwaltgesellschaft mbH ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Kirchentellinsfurt.

www.tilp.de

Die HCI-Gruppe mit Sitz in Hamburg konzipiert und managt sachwertbasierte Anlageprodukte und Investitionen mit Schwerpunkt im Bereich maritimer Assets. Seit 1985 hat das Unternehmen ein Gesamtinvestitionsvolumen von über 15 Milliarden Euro mit mehr als sechs Milliarden Euro Eigenkapital in 526 Emissionen realisiert. (Stand: 31. Oktober 2015) (JF1)

www.hci-capital.de

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