Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvermittler bleibt grundsätzlich erhalten
Der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt damit auch sein Urteil vom 30.10.2008 zur Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG für den Vertrieb von Fondsanteilen.
Laut BFH gehören die Festsetzung und die Auszahlung von Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters und seien daher ebenso wie die Betreuung, Schulung und Überwachung von (untergeordneten) Versicherungsvertretern nicht steuerfrei.
Steuerfrei seien diese Tätigkeiten hingegen dann, wenn der Unternehmer (Versicherungsvermittler), der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebotes mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Dies entspreche auch dem BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97), an dem weiter festzuhalten sei.
Es bleibt somit für den klassischen Versicherungsvermittler bei der Umsatzsteuerfreiheit. Nur bei besonderen Konstellationen in Vertriebsstrukturen, bei denen es an der Einfluss- und Prüfungsmöglichkeit der Vertragsangebote fehlt, greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Quelle: www.bvk.de