Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht Tool zur Berechnung bei Rückabwicklung

Verbraucher können Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsverträgen, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 geschlossen wurden, rückwirkend widersprechen, wenn sie fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurden. Unter diesen Umständen startet die Widerspruchsfrist nicht und die Police kann jederzeit rückabgewickelt werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat unter www.vzhh.de einen kostenlosen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, der kalkuliert, wie viel Geld ein Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung seines Vertrags voraussichtlich erhält.

„Von den eingezahlten Beträgen des Versicherten dürfen die Versicherungsgesellschaften im Falle eines Widerspruchs nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen einbehalten. Den Rest der Summe, auch die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, müssen sie komplett und mit Zinsen zurückerstatten“, berichtet Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Im Ergebnis sei der Auszahlungsbetrag deshalb oft hunderte oder sogar tausende Euro höher als bei einer regulären Kündigung. Mit dem kostenlosen Online-Tool der Hamburger Verbraucherschützer können Besitzer von Lebens- und Rentenpolicen individuell berechnen, wie einträglich ein Widerspruch in finanzieller Hinsicht sein wird.

„Wir empfehlen Verbrauchern, in drei Schritten vorzugehen. Erstens: Mit unserem Online-Rechner grob die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs berechnen. Zweitens: Den Vertrag bezüglich des Widerspruchsrechts, zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Hamburg, juristisch prüfen lassen. Drittens: Bei fehlerhafter Belehrung und einem sinnvollen Auszahlungsbetrag den Widerspruch erklären und den Versicherer zur Zahlung auffordern“, erläutert Becker-Eiselen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt aufgrund bereits durchgeführter Vertragsprüfungen, dass mehr als 60 Prozent der Widerspruchsbelehrungen im fraglichen Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sind. Auch Riester- und Rürup-Verträge sind davon betroffen. „Verbraucher sollten die Gunst der Stunde nutzen, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden“, rät Becker-Eiselen. Selbst für bereits gekündigte Verträge könnten noch Rückabwicklungsansprüche durchgesetzt werden.

Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gilt für viele Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus den Jahren 1994 bis 2007 ein „ewiges“ Widerspruchsrecht, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war oder der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen beziehungsweise die Verbraucherinformation nicht erhalten hat. Sämtliche Rückabwicklungsansprüche der Betroffenen verjähren erst drei Jahre nachdem formell der Widerspruch oder ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 deutschen Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (mb1)

www.vzbv.de

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