Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Degussa Bank
Das Landgericht Frankfurt am Main hat geurteilt (Aktenzeichen: 2-10 O 177/17), dass seitens einer Bank keine pauschalen Gebühren erhoben werden dürfen, wenn dem Bankkunden ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Vorliegend hatte die Degussa Bank auf Grundlage einer Vertragsklausel Zusatzentgelte einer vorzeitigen, einvernehmlichen und berechtigten Abwicklung eines Immobiliendarlehens erhoben. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung dieser Klausel geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Geschäftsklausel das gesetzliche Kündigungsrecht nicht einschränken darf, da eine Abwälzung auf den Kunden eine unangemessene Benachteiligung sei und Gebühren den Kunden nicht davon abhalten dürften, von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Nach Angaben der vzbv bestehe auch im Rahmen des Verkaufs der Immobilie oder nach Auslaufen der Zinsbindung ein gesetzliches Kündigungsrecht.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv: „Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln.“ Dies stelle demnach keine Sonderleistung dar, sodass nicht noch zusätzlich ein Entgelt verlangt werden dürfte.
Nach dem Preisverzeichnis sollten Kunden der Degussa Bank für die Abwicklung eines Immobiliendarlehens zusätzlich 300 Euro für den vermeintlichen Verwaltungsaufwand des Kreditinstituts bezahlen.
Quelle: Pressemitteilung vzbv
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 deutschen Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (JF1)