Verbraucherzentrale kritisiert Werbung für Finanzanlagen

Im Untersuchungszeitraum Oktober/November 2015 hat das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hessen insgesamt 91 Werbeanzeigen für Produkte des Grauen Kapitalmarktes – Print- und Onlinewerbung – auf ihre Transparenz überprüft. Es kommt zu dem Ergebnis, dass in 80 von 91 Fällen die Anzeigen nicht den aufgestellten Anforderungen für eine transparente Werbung entsprechen. Auf einer solchen Basis sei es für Verbraucher schwierig, eine gut informierte Anlageentscheidung zu treffen, so die Verbraucherschützer. In 77 Fällen seien die Vorteile einseitig hervorgehoben oder die Risiken verharmlost oder nicht ausreichend dargelegt worden. Fast jeder zweite Anbieter der untersuchten Werbung (43 Fälle) weise nicht auf hohe Verlustmöglichkeiten hin. In den 48 Werbeanzeigen mit Warnhinweis sei dieser in 44 Fällen unauffällig oder versteckt platziert. 20 Werbeanzeigen verfügten über einen gestalterischen Blickfang, der in elf Fällen als irreführend oder als nicht transparent bewertet wurde.

Im Vordergrund der Untersuchung stand die Frage, ob in der Werbung die Eigenschaften und Merkmale des Produkts klar und transparent genannt werden. Um beurteilen zu können, ob die Anzeigen definierten Transparenzstandards entsprechen, wurden Prüfkriterien in Anlehnung an geltende Gesetze abgeleitet. Die Kriterien beruhen in erster Linie auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das grundsätzlich für alle untersuchten Werbemaßnahmen Anwendung findet; zur Konkretisierung werden Normen aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) herangezogen. Weitere Kriterien der Prüfung leiten sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ab, in denen für bestimmte Produktgruppen Informations- und Publikationspflichten festgeschrieben sind.

Geschlossene Fonds/AIF bildeten in der Stichprobe mit 15 Fällen die größte Produktgruppe; am stärksten vertreten waren innerhalb dieser Produktart Investitionen in erneuerbare Energien und Immobilien. Geldanlagen in Form von Direktinvestments mit Rückkaufvereinbarung wurden in zwölf Fällen beworben. Es folgten Beteiligungen sowie Nachrangdarlehen mit je elf Werbeanzeigen und vermietete Immobilien mit zehn. Des Weiteren fanden sich Namensschuldverschreibungen (vier Fälle), außerbörsliche Inhaberschuldverschreibungen (vier Fälle), Direktinvestments ohne Rückkaufvereinbarung, Gold und Genossenschaftsanteile (jeweils zwei Fälle) sowie Genussrechte (ein Fall). Die Verbraucherschützer betonen, dass in 16 der untersuchten Werbemitteilungen nicht klar wurde, welche Form der Geldanlage überhaupt verkauft werden sollte. Zum Teil seien lediglich Angaben wie „Festzinsprodukt“ oder „Direktinvestment“ zu finden gewesen. Diese Informationen seien unzureichend für eine vollständige Prüfung, so die Marktwächter.

In der Stichprobe fallen elf Produktwerbungen unter die Regelungen des KAGB; in diesem stärker regulierten Bereich haben die meisten Anbieter die Vorgaben eingehalten. Acht Anzeigen entsprechen dem KAGB hinsichtlich der vorgeschriebenen Anforderungen an die Werbung – nämlich dem Hinweis auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen. Drei Anzeigen waren der Untersuchung zufolge nicht ordnungsgemäß.

Bei Produktgruppen, für die das VermAnlG gilt, muss zusätzlich ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und die Warnhinweise gesetzeskonform gegeben sein. Außerdem wurde geprüft, ob die Verbote, auf die Befugnisse der BaFin hinzuweisen sowie den Begriff „Fonds“ zur Bezeichnung weder des Emittenten noch der Vermögensanlage zu verwenden, eingehalten wurden.

Da die Verschärfung des VermAnlG erst im Sommer vergangenen Jahres verabschiedet wurde und lange Übergangsfristen vorgesehen sind, fielen im Untersuchungszeitraum Oktober und November 2015 lediglich zwei der untersuchten Produkte unter diese neuen Regelungen. In 34 Fällen sei unklar, ob das Gesetz Anwendung findet. Weitere 20 Produkte der Stichprobe fallen in die Übergangsfristen. In den beiden Fällen, in denen das VermAnlG Anwendung findet, kam die Überprüfung zum Ergebnis, dass sich die Anbieter nicht an alle Vorschriften halten. So fehlen neben dem Hinweis auf den Verkaufsprospekt auch die im Gesetz für Werbung vorgesehenen Warnhinweise.

Die Übergangsvorschriften des VermAnlG sehen vor, dass ab Mitte 2016 alle genannten Produktkategorien (Beteiligungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namenschuldverschreibungen, Direktinvestments mit Rückkaufvereinbarung) erfasst werden. Ab diesem Zeitpunkt lasse sich prüfen, so die Marktwächter, inwieweit die Anbieter den gesetzlichen Anforderungen nachkommen und ihre Anzeigen beispielsweise mit deutlichen Warnhinweisen versehen. Diese Frage habe sich angesichts der geringen Zahl betroffener Fälle in dieser Untersuchung nur eingeschränkt beantworten lassen.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hessen

Der „Marktwächter Finanzen“ ist ein Frühwarnsystem, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten und analysieren. Grundlage für diese Arbeit sind Verbraucherbeschwerden und empirische Untersuchungen. Mit seinen Erkenntnissen können auch Aufsichts- und Regulierungsbehörden wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstützt werden. (AZ)

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