Vermittlererlaubnis auch ohne vollständige Prüfberichte?

Unabhängige Vermittler von Kapitalanlagen benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO). Für deren Erteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis erforderlich. Langjährig tätige Vermittler, sogenannte „Alte Hasen“,konnten für die Erlaubnis statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 1. Januar 2006 nachweisen. Bei unvollständig eingereichten Prüfberichten wurde die Vermittlererlaubnis verweigert. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nun in einer Entscheidung die Möglichkeit zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ausgedehnt. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Wirth hin.

Bis zum 31. Dezember 2014 bestand eine Übergangsfrist zur vorläufigen Erteilung der Gewerbeerlaubnis ohne Sachkundenachweis. Hierfür mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden. Soweit der Sachkundenachweis bis zum Ende der Übergangsfrist nicht erbracht wurde, erlosch die Erlaubnis nach dem Gesetz automatisch. Allgemein wurde bisher davon ausgegangen, dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die „Alten Hasen“. Wer also seine Prüfberichte nach der MaBV für die Jahre 2006 bis 2011 nicht bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt hat, dessen vorläufig erteilte Gewerbeerlaubnis wäre somit zwischenzeitlich erloschen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt (Einstweilige Anordnung, Beschluss vom 30.04.2015, Aktenzeichen 4 L 310/15.NW, nicht rechtskräftig) galt die Ausschlussfrist der Übergangsregelung nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreie aber „Alten Hasen“ gerade von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stelle daher gerade keinen Sachkundenachweis dar. Nach Ansicht des Gerichts erscheine es widersprüchlich, dass ein Vermittler, der auch erst nach dem 1. Januar 2015 nachweist, dass er nach der Alte-Hasen-Regelung von der Sachkundeprüfung befreit ist, seine Erlaubnis verlieren kann.

Nachdem die Verwaltungsgerichte „Alten Hasen“ zunächst die Möglichkeit eröffnet haben, nicht rechtzeitig eingereichte Prüfberichte nachzureichen und nunmehr erste Entscheidungen ermöglichen, Prüfberichte auch bei vorher abgegebenen Negativerklärungen vorzulegen, wird der Anwendungsbereich der Alten-Hasen-Regelung durch diese Entscheidung noch weiter ausgedehnt.

Quelle: Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte ist seit 1998 bundesweit tätig. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. (AZ)

www.wirth-rae.com

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