Vermögensberaterverträge: Keine geltungserhaltende Reduktion bei Intransparenter AGB-Klausel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. Dezember 2015 entschieden (Aktenzeichen: VII ZR 100/15), dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam ist. Da Verstöße gegen das Transparenzgebot nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vergleiche § 310 Absatz 1 Satz 2 BGB) entsprächen, führten sie auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen.
Vorliegend machte die Klägerin, die als Vertriebsgesellschaft im Rahmen ihres Allfinanzangebots verschiedene Finanzdienstleistungen vermittelt, gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Handelsvertreter, verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (hier: Verbot der Abwerbung von Kunden) geltend. Der Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreter (Vermögensberater) aufgrund Vermögensberatervertrags vom 25. Mai/14. Juni 2007 tätig. Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2011 zum 30. September 2011 gekündigt.
Mit seinem Urteil bestätigte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 17. April 2015; Aktenzeichen: 15 U 89/14), dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht wirksam vereinbart worden sei.
Dabei könne dahinstehen, ob diese Bestimmung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits wegen des Fehlens der Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, obgleich sich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter für die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 90a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine angemessene Entschädigung zu zahlen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 90a Absatz 1 Satz 3 HGB.
Sie ist laut BGH jedenfalls gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt, das unabhängig davon anwendbar ist, ob die Bestimmung auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Absatz 3 Satz 2 BGB). Vorliegend sei das nach-vertragliche Wettbewerbsverbot nicht hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sei. Unter anderem würde nicht deutlich gemacht, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstrecke, die zur Zeit der Vertragsdauer Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin gewesen seien, oder ob es auch solche Personen erfasse, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden sind.
Eine geltungserhaltende Reduktion der gegen das Transparenzgebot verstoßenden Bestimmung komme nicht in Betracht, da das Transparenzgebot anderenfalls weitgehend ins Leere liefe. Insofern bestünde weder ein Anspruch auf Auskunft über etwa konkurrierendes Verhalten des Beklagten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, noch habe die Kägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. (JF1)
Quelle: Urteil BGH