Versicherer können künftig leichter in Infrastrukturvorhaben investieren

Ab sofort ist es für Versicherer leichter und attraktiver, in Infrastrukturprojekte zu investieren. Damit wurde eine der ersten Maßnahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion umgesetzt. Die betreffende Änderung des delegierten Rechtsakts zu „Solvabilität II” der Europäischen Kommission wurde am 1. April 2016 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. April 2016 in Kraft. Der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige EU-Kommissar Jonathan Hill erklärt: „Eines der Ziele der Kapitalmarktunion ist es, Investitionshindernisse zu beseitigen und dadurch Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Versicherer hatten kritisiert, dass einige ,Solvabilität-II’-Bestimmungen sie von Investitionen in die Infrastruktur abhielten. Wir haben ihre Kritik ernst genommen.“

Mit dem delegierten Rechtsakt, der sich auf die fachliche Beratung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) stützt, werden bestimmte Anforderungen für Investitionen in so genannte qualifizierte Infrastrukturvorhaben gesenkt. So werden insbesondere die Risikozuschläge für Eigen- und Fremdkapitalinvestitionen der Versicherer in derartige Projekte im Rahmen der Standardformel für die Berechnung der Kapitalanforderungen nach „Solvabilität II” verringert. Die Risikokalibrierung für Investitionen in nicht-börsennotierte Eigenkapitalbeteiligungen an solchen Infrastrukturprojekten wurde von 49 Prozent auf 30 Prozent gesenkt. Auch die Risikozuschläge für fremdfinanzierte Infrastrukturinvestitionen wurden um bis zu 40 Prozent verringert.

Der Rechtsakt umfasst auch Bestimmungen für Investitionen der Versicherer in europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Für diese Investitionen gelten nun die gleichen Kapitalanforderungen wie für an geregelten Märkten gehandelte Aktien und somit niedrigere Anforderungen im Vergleich zu sonstigen Aktien. Damit werden ELTIF den Anlagen in Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum gleichgestellt. Auch für über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien werden dieselben Kapitalanforderungen wie für an geregelten Märkten gehandelte Aktien gelten. Die Übergangsbestimmungen für Eigenkapitalinvestitionen, mit denen die Solvabilität-II-Kapitalanforderungen über einen Zeitraum von sieben Jahren schrittweise eingeführt werden, werden auf nicht-börsennotierte Aktien ausgeweitet. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung Europäische Kommission

ec.europa.eu

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