Versicherungsunternehmen darf eigenen Allfinanzvertrieb nicht mehr als Betreuer und Ansprechpartner nennen

Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (Aktenzeichen: 3 U 2086/14) hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg dem beklagten Versicherungsunternehmen sinngemäß untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Das OLG hat desweiteren dem Beklagten sinngemäß untersagt, auf Versicherungsscheinen unter der Rubrik „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und der dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.

In einem ähnlichen Rechtsstreit gegen ein anderes Versicherungsunternehmen obsiegte ein Versicherungsmakler durch einen Beschluss des OLG Celle. Danach wurde es dem Versicherungsunternehmen untersagt, unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer zu korrespondieren, wenn dem Versicherungsmakler Postempfangsvollmacht erteilt wurde und dieser den Schriftverkehr über sein Büro erbeten hat. Da der Senat zu einem weiteren Antrag des Klägers noch Klärungsbedarf sieht, wird darüber am 29. September 2015 in Celle verhandelt.

Quelle: Pressemitteilung IGVM

Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V. setzt sich bei rechtlichen und organisatorischen Fragen für deutsche Versicherungsmakler ein. Zudem engagiert sich der Verein bei der Ausarbeitung von Regelwerken, Pflichten und Rechten der Berufsgruppe. (JF1)

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