Widerruf von Lebensversicherungen: OLG stärkt Verbraucherrechte

Versicherer müssen ihre Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehren. Ist dies nicht geschehen, kann der Police auch Jahre nach Abschuss noch widersprochen und die Versicherung rückabgewickelt werden. Mit Urteil vom 19. Januar 2016 stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungen erneut den Rücken (Aktenzeichen: 12 U 116/15). Das Gericht stellte klar, dass in der Widerrufsbelehrung selbst auf den Fristbeginn und die Fristdauer hingewiesen werden müsse. Eine Bezugnahme auf eine inhaltlich zwar zutreffende aber nicht hervorgehobene Belehrung in der Verbraucherinformation sei nicht ausreichend.

Das OLG hatte vorliegend über die Klage einer Versicherungsnehmerin zu entscheiden. Diese hatte im Dezember 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen wurden der Verbraucherin zugeschickt. Unter dem drucktechnisch hervorgehobenen Punkt „Widerspruchsrecht“ wurde lediglich erwähnt, dass die Versicherungsnehmerin ein Widerspruchsrecht habe. Nähere Angaben zum Fristbeginn und Ablauf der Frist seien unter einem anderen Punkt in den Verbraucherinformationen finden.

Im Oktober 2014 erklärte die Verbraucherin schließlich den Widerspruch und später auch hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Der Versicherer akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Anfang 2015 erneuerte die Klägerin den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien. Nachdem sie in der ersten Instanz scheiterte, war die Klage in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich.

Das OLG erkannte, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam und so der Beginn der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Eine Widerrufsbelehrung sei nur dann wirksam erfolgt, wenn der Verbraucher schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wurde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da diese Angaben in der maßgeblichen Widerrufsbelehrung zu finden sein müssten. Ein Verweis auf eine nicht sonderlich hervorgehobene Belehrung in den Verbraucherinformationen sei unzureichend. Daher habe die Klägerin Anspruch auf die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag müsse sie sich einen „kleinen“ Abzug gefallen lassen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten gehen hingegen zu Lasten des Versicherers.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Cäsar-Preller

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller mit Sitz in Wiesbaden betreut seit 20 Jahren bundesweit Mandanten auf fast allen Rechtsgebieten. (JF1)

www.caesar-preller.de

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