Wohnimmobilienkreditrichtlinie bringt Änderungen für Baufinanzierung-Vermittler
Mit Wirkung zum 21. März 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (WIKR) in nationales Recht um. Während der Vertrieb von Bausparverträgen von den gesetzlichen Änderungen nicht betroffen ist, ergeben sich nach Mitteilung der Aachener Bausparkasse im Vertriebszweig Baufinanzierung wesentliche Änderungen und erhöhte Anforderungen sowohl an den Vertriebsprozess als auch an die Qualifikation der Vertriebspartner selbst.
Einer Außendienst- und Partner-Information der Aachener Bausparkasse zufolge, wird künftig zwischen zwei Darlehensarten unterschieden: Allgemeine Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Zur Vermittlung von allgemeinen Verbraucherdarlehen werde die bereits bekannte Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erforderlich sein. Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bedarf einer weiteren/zusätzlichen Erlaubnis nach § 34i GewO, der neu in die Gewerbeordnung aufgenommen wird und aus vertrieblicher Sicht eine der bestimmenden Neuerungen der WIKR darstelle.
„Ohne das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34c beziehungsweise 34i GewO darf ab dem 21. März 2016 keine Darlehensvermittlung mehr erfolgen. Darlehensgeber dürfen folglich kein Darlehensgeschäft mehr annehmen, das nicht durch Personen vermittelt wurde, die die notwendige Erlaubnis besitzen“, heißt es in der Vertriebsmitteilung.
Quelle: Außendienst- und Partner-Information Aachener Bausparkasse
Die Aachener Bausparkasse AG ist eine private Bausparkasse mit Sitz in Aachen. Eigentümer der Gesellschaft sind mehrere deutsche Versicherungsunternehmen. (TH1)