Zehn verschiedene Finanzinstrumente können prospekt- und BaFin-frei platziert werden
Auch nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes kann Kapital von Privat an Privat über ein öffentliches Angebot prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital, als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung begeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG.
Grundsätzlich sei zwar für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Bankenaufsichtsgenehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einem Kapitalmarktprospekt erforderlich. Die Prospektpflicht, die im Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015 nochmals inhaltlich verschärft wurde, sei jedoch in „geringfügigen“ Fällen (entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogenannten wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile (Kapitalgeber beziehungswese Privatinvestoren) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt (siehe § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG). Die sogenannten Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die „Anzahl der Anteile“ ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit parallel und gleichzeitig zehn verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden. Das sind 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, 20 grundschuldbesicherte Darlehen, 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile die als wertpapierfreie Vermögensanlagen und Aktien beziehungsweise Anleihen ab jeweils 100.000 Euro angeboten, platziert und gezeichnet werden.
Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur „einen Anteil“ - in welcher Volumengröße auch immer - zeichnet, so Werner. Soweit zum Beispiel mehrere Kommanditanteile bestehen, seien diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprächen 20 Anteile immer 20 Anlegern. Mit den verschiedenen Finanzinstrumenten könnten auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht unerhebliche Volumina platziert und der Kapitalbedarf von mittelständischen Unternehmen in Millionenhöhe prospekt- und BaFin-frei gedeckt werden.
Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu 2,5 Millionen Euro nur über Crowdfunding-Portale prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als 10.000 Euro zeichnen darf. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von 200.000 Euro sogar wieder in Gänze prospektfrei beziehungsweise BaFin-frei. Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte/Anteile nicht an.
Quelle: Pressemitteilung Dr. Werner Financial Service
Die Dr. Werner Financial Service AG mit Sitz in Göttingen ist auf bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung spezialisiert.