ZIA: Mehr Praxisbezug bei neuem Regulierungsgesetz für Fonds erforderlich

Nach der am 11. Januar 2015 stattgefundenen öffentlichen Anhörung des Bundestages zum Gesetzentwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes, mit dem gleichermaßen Offene wie Geschlossene Fonds weiter reguliert werden, fordert der Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) praxisgerechte Änderungen des Entwurfes. Die aktuelle Fassung könnte zu erheblichen Schwierigkeiten für die Finanzierung der Realwirtschaft, insbesondere der Immobilienwirtschaft führen und damit negative Auswirkungen auf den gesamten Immobilienmarkt haben.

Kernkritikpunkt des ZIA ist die fehlende Prolongations- und Restrukturierungsmöglichkeit für offene Spezial-AIF (alternative Investmentfonds). Offene Spezial-AIF ohne eine solche Möglichkeit würden in bestimmten Fällen ein Risiko bergen. Dieses bestehe immer dann, wenn aufgrund eines veränderten Marktumfeldes dem Kreditnehmer das Bedienen eines Kredits zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht mehr möglich ist. Mangels der Möglichkeit, den laufenden Kredit an die Marktgegebenheiten anzupassen, müssten sich die Darlehensnehmer andere Darlehensquellen suchen, um den laufenden Kredit abzulösen. Sollten die Darlehen nicht abgelöst werden können, müssten die Immobilien notverwertet werden.

„Durch die Begrenzung offener Spezial-AIF auf institutionelle Anleger wird ohnehin bereits sichergestellt, dass diese im Business-to-Business-Bereich eine Fondsauflösung vermeiden wollen beziehungsweise einer sinnvollen Darlehensänderung zustimmen werden. Professionelle Investoren sind sich der Risiken bewusst“, erklärt Burkhard Dallosch, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Finanzierung. Zudem sollte der Vergleich zur direkten Anlage in Kredite herangezogen werden. So entstehe gegenüber der Direktanlage kein zusätzliches Risiko durch die Fondsanlage, auch durch die Einräumung einer Prolongation oder Restrukturierung nicht.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten zudem bestimmte geschlossene AIF Gesellschafterdarlehen vergeben, ohne dabei einer Volumenbeschränkung zu unterliegen. Eine solche Beschränkung soll nun mit § 285 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingeführt werden. Bei den bisherigen Fondskonzeptionen wurden solche Beschränkungen jedoch nicht vorhergesehen. Entsprechend ist eine solche Begrenzung nicht in den Anlagebedingungen der geschlossenen AIF enthalten. „Das Fehlen einer Bestandsschutzregelung für geschlossene AIF, die vor Einführung des neuen Gesetzes aufgelegt wurden, führt zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis“, sagt Dallosch.

Quelle: Pressemitteilung ZIA

Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) mit Sitz in Berlin ist eine Interessenvertretung der deutschen Immobilienwirtschaft. Er hat die Verbesserung des wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und politischen Umfelds der Immobilienbranche zum Ziel. Als Unternehmer- und Verbändeverband sind im 2006 gegründeten ZIA rund 170 Mitgliedsunternehmen und 23 Mitgliedsverbände zusammengeschlossen. (JF1)

www.zia-deutschland.de

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