Zinszusatzreserve: Anzeige von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) weist in einer Mitteilung auf die Anzeigepflicht von Lebensversicherungen hin, sollten diese von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zinszusatzreserve im Neubestand mit Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu berechnen.
In ihrer Meldung vom 16. Oktober 2015 zur Rekalibrierung der Zinszusatzreserve und der Zinsverstärkung hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass sie den Lebensversicherern bereits für das laufende Jahr die Möglichkeit einräume, bei der Berechnung Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu verwenden. Hierbei handele es sich um Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Deckungsrückstellung.
Die BaFin weist daher ergänzend darauf hin, dass diese für den Neubestand nach § 13d Nr. 6 VAG unter Beifügung der mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unverzüglich anzuzeigen sind.
Die BaFin bittet alle Lebensversicherer, die für die Berechnung der Zinszusatzreserve im Neubestand zukünftig Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten anwenden, ihrer Anzeigepflicht in Form einer Sammelmitteilung für die betroffenen Tarife des Neubestandes nachzukommen.
Quelle: Meldung Bafin Homepage
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. (AZ)