Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz

Hans Haarmeyer
Professor Hans Haarmeyer

Unter dem Veranstaltungsthema „Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?“ fand die erste ZInsO-Praktikertagung in Bonn statt. Der Einladung von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, leitender Direktor des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO), folgten über 100 Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Hochschullehrer, Verbraucherschützer und Vertreter von Emissionshäusern. Zehn Vorträge und eine Diskussionsrunde beleuchteten die Schnittstellen von Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht.

Einen Schwerpunkt der Tagung bildete die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Kommanditisten von Fondskommanditgesellschaften, insbesondere auf Rückzahlung von Ausschüttungen. In das Thema leitete Rechtsanwalt Ralph Veil von der Münchener Kanzlei Mattil & Kollegen – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ein, der aufzeigte, dass auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2018 (Aktenzeichen II ZR 272/16) eine Reihe von Rechtsfragen ungeklärt ist. Der BGH hatte seinerzeit entschieden, dass es zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Absatz 2, § 172 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches ausreichend ist, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Nicht geklärt und in der Instanzrechtsprechung nicht einheitlich entschieden, so Veil, ist damit unter anderem die Frage, welche Anforderungen an die Tabelle zustellen sind. Zudem sei im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ungeklärt, zu welchem Zeitpunkt eine Unterdeckung der Insolvenzmasse vorliegen müsse, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Denn es obliege dem pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und in welchem Umfang er gegenüber einzelnen Kommanditisten Ansprüche (weiter) geltend macht.

Abschließend regte Veil zum einen an, die Stellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren durch dessen Verfahrensbeteiligung zu stärken. Zum anderen sollte durch eine Änderung von § 199 der Insolvenzordnung auch die Stellung des Insolvenzverwalters gestärkt werden. Sein Handeln diene bislang lediglich der weitestmöglichen Befriedigung der Gläubiger, nicht aber der Liquidation der Gesellschaft und dem Interessenausgleich der Gesellschafter untereinander. Dieser Umstand wurde im weiteren Verlauf der Tagung wiederholt kritisiert und führte zu einer Entschließung der Tagungsteilnehmer, der zufolge der Insolvenzverwalter – zeitlich nachgelagert der Gläubigerbefriedigung – entweder die Aufgabe des Gesellschafterinnenausgleichs von Gesetzes wegen erhalten oder ihm das Recht eingeräumt werden sollte, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, auf der dann über die Bestellung eines Liquidators entschieden werden kann. Eine solche Regelung in § 199 InsO hätte für die Kommanditisten, die dann grundsätzlich unmittelbar verfahrensbeteiligt wären, den Vorteil, dass sie auch Sitz und Stimme gegenüber dem Wirken des Insolvenzverwalters hätten.

Die Entschließung der Tagungsteilnehmer sieht darüber hinaus auch vor, die Investment-Aktiengesellschaft (InvAG) mit fixem Kapital, die in der Kapitalmarktpraxis bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangt hat, durch Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch zu stärken. Davon könnten Anbieter und Verbraucher erheblich profitieren, letztere insbesondere von der größeren Transparenz und strukturellen Sicherheit der Aktiengesellschaft, auch in der Krise und Insolvenz. Schließlich sollte nach Ansicht der Tagungsteilnehmer die Haftung der Abschlussprüfer auf Schadensersatz, die derzeit auf nur eine Million Euro begrenzt ist, durch eine Änderung von § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches der Haftung von anderen Berufsgruppen angeglichen werden. Angesichts der dynamischen Entwicklungen im Kapitalanlagebereich erscheint es angezeigt, diese Haftungsbegrenzung aufzuheben oder aber deutlich anzuheben.

Auch Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner griff die Beweisführung durch „Vorlage der Insolvenztabelle“ in ihrem Vortrag noch einmal auf. Ihrer Ansicht nach schade dieses Prozedere allein dem in Anspruch genommenen Kommanditisten, der so gut wie keine Interventionsmöglichkeiten habe, außer, sich unmittelbar gegen eine Klage des Insolvenzverwalters zur Wehr zu setzen. Auch Werner warf die Frage auf, was überhaupt mit „der Tabelle“ gemeint sei. Unklar sei, ob es sich um die beim Insolvenzgericht und/oder die beim Insolvenzverwalter geführte Tabelle handelt. Auch die Form sei durch den BGH nicht abschließend definiert. In der Praxis führe dies zu nicht unerheblichen Folgeproblemen und Unwägbarkeiten.

Der regelmäßig geäußerten Kritik an Entscheidungen des BGH begegnete Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am IX. Zivilsenat, der verschiedener Ausgestaltungen der Kommanditistenhaftung aufzeigt und herleitete, die jüngst den BGH beschäftigten. So könne der Fondskommanditist aus Prospekthaftung in Anspruch genommen werden, wenn er als Gründungsgesellschafter fehlerhafte Angaben in einem Fondsprospekt zu verantworten hat.

Weitere Vorträge beleuchteten unter anderem den Anlegerschutz bei Direktinvestments und die Rolle der Staatsanwaltschaften bei Insolvenzen im Kapitalanlagebereich.

Mit weiteren Fragen zum Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz befasst sich die 2. ZInsO-Praktikertagung, die am 23. und 24. September 2019 erneut in Bonn stattfindet. Dann werden rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen, Schuldverschreibungen und Versicherungen im Mittelpunkt stehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.kmr-praktikertagung.de.

Der Beitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 06/2019.

www.exxecnews.de

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