Insolvenzantrag für BVAG Berliner Versicherung gestellt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 25. März 2015 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BVAG Berliner Versicherung AG beantragt. Der Vorstand hatte zuvor die Zahlungsunfähigkeit des Versicherers nach § 88 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angezeigt.

Die BVAG ist ein Berliner Maklerversicherer mit einem Beitragsvolumen von circa 11,1 Millionen Euro (2014), der vor allem das Sach- und Haftpflichtversicherungsgeschäft betreibt. Im Geschäftsjahr 2014 wurde die Gesellschaft an die BVI AG mit Sitz in der Schweiz veräußert. Die Bafin hatte gegenüber dem Versicherungsunternehmen wegen nicht ausreichender Kapitalisierung mit Verfügung vom 12. Februar 2015 die Zulassung zum Geschäftsbetrieb widerrufen, so dass die BVAG in die Abwicklung gehen musste. Mit weiterer Verfügung vom 17. März 2015 hat die Bafin eine Verfügungsbeschränkung über Vermögenswerte des Sicherungsvermögens verhängt sowie gegenüber dem Versicherer eine Zuführung weiterer Vermögenswerte zum Sicherungsvermögen angeordnet. Am 20. März 2015 untersagte die Finanzaufsicht dem Inhaber der Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte und angeordnet, dass über die Anteile an der BVAG nur mit Zustimmung der Bafin verfügt werden darf.

Der Vorstand der BVAG hat der Bafin schließlich am 19. März 2015 die Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Anderweitige konkrete Sanierungsmöglichkeiten sind für die BVAG nicht ersichtlich. Die Homepage des Versicherers ist abgeschaltet.

Für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt, regelt § 16 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass die Versicherungsverhältnisse mit Ablauf von einem Monat seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens dienen die Bestände des Sicherungsvermögens der vorrangigen Befriedigung der Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten und geschädigten Dritten (§ 77a Absatz 1 Satz 1 VAG). (JF1)

Quelle: Meldung Bafin

www.bafin.de

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