Kapitalanleger-Musterverfahren: Österreicher klagen in Hamburg gegen MPC Capital

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt Klagen nach dem deutschen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) für rund 2.500 österreichische Anleger gegen das Emissionshaus MPC Capital in Hamburg. Der Gesamtschaden beläuft sich laut VKI auf rund 170 Millionen Euro. Das Landgericht Hamburg hat am 3. Februar 2016 die Eröffnung eines solchen Verfahrens zugelassen und beschlossen, dass es zulässig ist, wenn Österreicher durch das KapMuG Rechtsschutz in Deutschland suchen, und dabei österreichisches Recht angewendet werden kann. Der Beschluss (Aktzenzeichen 327 O 279/15) ist rechtskräftig.

Der VKI hat einen Musterverfahrensantrag von 13 österreichischen Anlegern gegen MPC Capital, gegen deren Tochterunternehmen CPM (Österreich-Tochter) und TVP (Treuhänderin bei den Fonds) sowie gegen die leitenden Personen Dr. Axel Schröder, Ulrich Oldehaver, Ulf Holländer und Hanno Weiss initiiert. Die Klage zielt auf Ersatz für Schäden, die durch Prospektfehler beim Vertrieb des Geschlossenen Fonds „MPC Hollandimmobilien Nr. 47“ in Österreich verursacht wurden.

„Dieser Beschluss ist eine Sensation. Erstmals kämpfen letztlich rund 2.500 österreichische Anlegerinnen und Anleger vor deutschen Gerichten um Schadenersatz durch deutsche Unternehmen. Es geht insgesamt um Forderungen von rund 170 Millionen Euro“, freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Kolba weiter: „Nun können sich zunächst Geschädigte des MPC Holland 47–Fonds an dem Massenverfahren in Hamburg gegen überschaubare Kosten und ohne Risiko beteiligen. Gleichzeitig wird der VKI zu weiteren Holland- und Schiffsfonds solche KapMuG-Klagen einbringen und weitere Musterverfahren betreiben.“

In dem Musterverfahren werden nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht eine Reihe von Feststellungen zu behaupteten Fehlern im Verkaufsprospekt und Kurzprospekt des Immobilienfonds zu treffen sein. Unter anderem sei nicht darauf hingewiesen worden, dass vor dem Verkauf der beiden Fondsimmobilien an die Fondsgesellschaft ein Zwischenhandel stattgefunden habe, durch den ein Zwischenhandelsgewinn von rund 4,66 Millionen Euro entstanden sei. Zudem enthalte der Verkaufsprospekt keine Risikohinweise. Im Lichte solcher Feststellungen sollte es nach Einschätzung des VKI gelingen, mit MPC Capital eine Basis für einen Vergleich zu erzielen, oder aber es muss in Einzelverfahren für jeden Geschädigten ein gerichtliches Leistungsurteil erwirkt werden.

„Diese Vorgangsweise war notwendig, weil eine grenzüberschreitende Sammelklage durch Abtretung von Ansprüchen an den VKI nicht möglich ist. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes in Österreich verliert man durch Abtretung von Ansprüchen an einen Verband den Verbrauchergerichtsstand in Österreich“, legt Kolba die verbraucherfeindliche Rechtslage dar. „In Österreich liegen Pläne für ein solches Musterverfahren wie in Deutschland seit 2007 in den Schubladen des Justizministeriums. Daher sieht sich der VKI gezwungen, auf ausländische Modelle für Massenverfahren zurückzugreifen. Bei den Geschlossenen Fonds der Hamburger MPC eben das KapMuG in Deutschland, bei VW das System eines Generalvergleiches über eine holländische Stiftung.“

Die Beklagten hatten unter anderem gerügt, dass das KapMuG auf Ansprüche wegen ausländischer Kapitalmarktinformationen, die nach ausländischem Sachrecht - nämlich hier dem österreichischem Recht - zu beurteilen sind, nicht anwendbar sei. Diesem Einwand ist das Landgericht nicht gefolgt, weil eine Beschränkung auf die Anwendung inländischen Rechts weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Entstehungsmaterialien ersichtlich sei. Vielmehr war Intention des Gesetzgebers, die inländischen Gerichte für Anlageprozesse zu stärken und attraktiver zu machen. Denn das Musterverfahren sollte „aus Sicht der deutschen Emittenten die Möglichkeit verschaffen, auf ausländischen Kapitalmarktplätzen auf geeignete kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland zu verweisen und dadurch eine Kanalisierung von Rechtsstreiten im Inland bewirken zu können“ (Gesetzesentwurf, Bundestagsdrucksache 15/5091).

Der VKI bereitet nach eigenen Angaben nun weitere Musterverfahren - inbesondere zu Hollandfonds sowie zu den Schiffsfonds „Reefer I“ und „Reefer II“ - vor.

Quelle: Pressemitteilung VKI, Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist eine Non-Profit-Organisation mit Sitz in Wien. Seit seiner Gründung 1961 vertritt er die Interessen von Konsumenten, stärkt ihre Position und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten. (JF/jpw2)

www.konsument.at

Zurück

Recht

Ab Mitte Januar 2025 müssen Finanzunternehmen die europäische Dora-Verordnung ...

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt